Ausnahmegenehmigung für Musikdarbietungen
Leistungsbeschreibung
Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) sieht in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, für Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Der Schutz der Nachtruhe darf nur dann aufgehoben werden, wenn an der Durchführung einer ruhestörenden Veranstaltung ein starkes öffentliches Interesse, im Landes-Immissionsschutzgesetz als „öffentliches Bedürfnis“ bezeichnet, besteht. Die Abwägung, ob ein solches öffentliches Bedürfnis besteht, hat die zuständige Genehmigungsbehörde durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 5 LImSchG liegt ein öffentliches Bedürfnis in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt. Dies ist im Regelfall für Brauchtumsveranstaltungen wie z.B. Kirmes, Karneval, Weinwanderungen aber auch für kulturelle Ereignisse wie z.B. Veranstaltungen im Rahmen des Kultursommers oder bei Konzerten und Theateraufführungen anzunehmen (Veranstaltungen mit hoher sozialen Adäquanz und Akzeptanz)
Der Beginn der Nachtzeit (22:00 Uhr) kann für seltene Ereignisse um maximal 2 Stunden auf 24:00 Uhr verschoben werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Nachtzeitverschiebung auf Abende vor Samstagen sowie vor Sonn- und Feiertagen beschränkt werden sollte.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Antrag ist mind. 14 Tage vor einer geplanten Musikdarbietung zu stellen.
Rechtsgrundlage
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm, beinhaltet die Lärmgrenzen)
Was sollte ich noch wissen?
Musikdarbietungen an öffentlichen Veranstaltungen ohne entsprechende Genehmigung, die die gesetzlichen Lärmgrenzen überschreiten und unbeteiligte Personen belästigen oder die natürliche Umwelt beeinträchtigen können, stellen nach § 13 LImschG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Für private Veranstaltungen wie z. B. Hochzeiten, Geburtstage u. a. gibt es leider keine Ausnahmegenehmigung zur Musikdarbietung. Die gesetzlichen Lärmgrenzen sind einzuhalten.