Brunnenwasser

Nutzung von Brunnenwasser

Nach geltendem Wasserrecht ist die Benutzung von Grundwasser für den eigenen Haushalt z. B. für die Beregnung des direkt zum Haus gehörenden Gartens erlaubnisfrei und bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim lediglich anzuzeigen. Dabei ist die Entnahmemenge sowie die Art der Fördereinrichtung unerheblich. Allerdings darf das Wasser nur für eigene Zwecke entnommen werden. In der Verbandsgemeinde Freinsheim besteht nach der Gemeindesat­zung ein Anschluss-und Benutzungszwang zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Daher muss die Gemeinde zusätzlich eine Teilbefreiung für den Brunnen erteilen.

Ebenso ist für die Errichtung von Brunnen und die Grundwasserentnahme zur Beregnung von Garten und Grünflächen im Aussenbereich (nicht direkt am Wohnhaus gelegen, z.B. ausserorts gelegene Kleingartenanlage) eine Anzeige erforderlich.

In jedem Fall ist der beabsichtigte Brunnen bei der Unteren Wasserbehörde – Kreis­verwaltung Bad Dürkheim, Philipp-Fauth-Straße 11, 67098 Bad Dürkheim –schriftlich anzuzeigen.

Für die Anzeige sind folgende Angaben notwendig:

•              Brunnenstandort (Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Standortes)

•              Verwendungszwecks

•              Tiefe des Brunnens und die Fördermenge

•              Kopie der Teilbefreiung vom Anschluss-und Benutzungszwang (bei Verbandsgemein­dewerken beantragen)

Sämtliche Unterlagen sind bei den Verbandsgemeindewerken Freinsheim einzureichen. Nach Eingang der Anzeige wird geprüft, ob der Brunnen und die Grundwasserentnahme möglich ist (Lage im Wasserschutzgebiet, Vorhandensein von Altlasten).

Die Bohrtiefen sind meistens begrenzt. In der Regel darf das erste Grundwasserstockwerk genutzt werden. Wird der Brunnen für Trinkwasser, gewerblich oder für eine Wärmepumpe genutzt, so sind meist Genehmigungsverfahren notwendig (vereinfachtes Wasserrechtsverfahren).

Anschluss-und Benutzungszwang

Die Verbandsgemeinde kann für die Wasser­versorgung gem. § 26 Gemeindeordnung einen Anschluss-und Benutzungszwang vor­schreiben. Durch den Anschluss-und Benutzungszwang ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück nicht nur an das öffentliche Trinkwassernetz anzuschließen, sondern auch seinen Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserleitung zu decken. Laut § 8 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung kann die Gemeinde eine Teilbefreiung vom Anschluss-und Benutzungszwang aussprechen. Für diesen Erlaubnisbescheid werden Gebühren und Auslagen erhoben.

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